Rückschnitte und Straßenreinigung: Gemeinde Scharbeutz weist auf Satzung hin

Rückschnitt
Diese grafische Darstellung verdeutlicht, wie die erforderlichen Lichtraumprofile über Geh- und Radwegen und über Fahrbahnen eingehalten werden. (Grafik: Gemeinde Scharbeutz)

Scharbeutz. Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege in der Gemeinde Scharbeutz tragen zur Verschönerung des Ortsbildes bei und bieten zeitgleich Lebensraum für eine Vielfalt von Tierarten. Sie können jedoch auch zu einer Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung für die Teilnehmer am Straßenverkehr werden, sobald sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen – von eingewachsenen Straßenleuchten und Verkehrszeichen über tiefhängende Äste bis hin zu Hecken und Sträuchern, deren Bewuchs soweit ausgeprägt ist, dass Fahrbahnen, Geh- und Radwege nicht mehr in ihrer vollen Breite genutzt werden können.

Die Gemeinde Scharbeutz weist alle Eigentümer*innen auf ihre Verkehrssicherungspflicht hin und bittet in diesem Zuge darum, die Bäume, Hecken, Sträucher oder sonstigen Anpflanzungen auf dem eigenen Grundstück zu überprüfen und – sofern notwendig – so zurückzuschneiden, dass die erforderlichen Lichtraumprofile von 2,50 Meter über Geh- und Radwegen und 4,50 Meter über Fahrbahnen eingehalten werden.

Rückschnitte, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, sind, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig zulässig. Für alle anderen Fälle gilt weiterhin das Verbot, Bäume außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte hingegen sind ebenfalls ganzjährig erlaubt.

Darüber hinaus weist die Gemeinde Scharbeutz aus gegebenem Anlass auf die Straßenreinigungspflichten der Grundstückseigentümer*innen im Gemeindegebiet hin.

Eigentümer*innen von Grundstücken, die an öffentliche Straßen, Wege und Plätze anliegen, sind zur Reinigung dieser verpflichtet. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Geh- und Radwege sowie Nebenflächen, ist jedoch nicht in allen Fällen komplett auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen. Für welche Straßenteile und in welchem Umfang die Verpflichtung zur Straßenreinigung auf die Eigentümer*innen übertragen wurde, kann in der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Scharbeutz (Straßenreinigungssatzung) nachgelesen werden. Diese ist zu finden auf der Internetseite der Gemeinde Scharbeutz (www.Gemeinde-Scharbeutz.de) unter „Ortsrecht / Satzungen“.

Grundsätzlich gilt für die Straßenreinigung Folgendes: Ist die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, erstreckt sich diese in der Frontlänge der Grundstücke, die an die zu reinigende Straße anliegen. Die Reinigungspflicht umfasst ebenfalls die anschließende Entsorgung der Verunreinigungen, wie zum Beispiel Laub, Sand oder sonstige Straßenabfälle. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es verboten ist, Laub und sonstige Straßenabfälle von Gehwegen und sonstigen Nebenflächen auf Fahrbahnen zu kehren.

Langsam beginnen die ersten Blätter von den Bäumen und Sträuchern zu fallen. Wind und Regen machen herabgefallenes Laub schnell zur Rutschgefahr. In Verbindung mit Sand kann es Regenwasserabläufe verstopfen. Dies wiederum kann dazu führen, dass sich das nicht abfließende Wasser auf der Straße sammelt und schlimmstenfalls Schäden an der Straße selbst oder an anliegenden Grundstücken verursacht.

Derartige Gefahrenlagen können vermieden werden, wenn alle Anlieger*innen regelmäßig ihrer Reinigungspflicht nachkommen.

Für Rückfragen steht Jessica Hesse, Mitarbeiterin des Ordnungsamtes, unter der Telefonnummer 04503/7709-302 zur Verfügung.

Die Gemeinde Scharbeutz weist darauf hin, die Einhaltung der hier genannten Bestimmungen in den kommenden Wochen verstärkt zu kontrollieren.

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