Bürgerentscheid für das Abwahlverfahren des Bürgermeisters: Zahlen, Fakten und Infos rund um das Prozedere

Abwahl-Fakten
Gemeindewappen der Gemeinde Timmendorfer Strand.

Timmendorfer Strand. Am kommenden Sonntag, dem 22. November, sind 7.545 wahlberechtigte Bürger*innen der Gemeinde Timmendorfer Strand aufgerufen, im Rahmen des Bürgerentscheides „Abwahl des Bürgermeisters“ zur Wahlurne zu schreiten.  Auf dem Stimmzettel ist folgende Frage zu beantworten: „Soll der im Amt befindliche Bürgermeister vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus dem Amt gewählt werden?“.  Als Antwortmöglichkeiten werden Ja und Nein vorgegeben.

Die Abwahl bedarf nach § 57 d Abs. 2 GO (Gemeindeordnung) einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten (1.509 von 7.545) betragen muss. Das heißt, es müssen mindestens 1.509 Stimmberechtigte mit „JA“ stimmen, damit das Quorum erreicht wird. In Summe müssen dann natürlich auch mehr Stimmberechtigte mit „Ja“ als „Nein“ stimmen, damit der Bürgerentscheid Erfolg hat.  Der Bürgerentscheid gilt als gescheitert, wenn mehr Stimmberechtigte mit „Nein“ oder weniger als 1.509 mit „Ja“ stimmen.

Mit der Abstimmungsbenachrichtigung haben alle Wahlberechtigten der Gemeinde Timmendorfer Strand auch die zwei Stellungnahmen der Gemeindevertretung und der Initiatoren des Bürgerentscheides enthalten. Beide schließen mit den Worten „Stimmen Sie mit ,Ja’ zur Abwahl des Bürgermeisters Robert Wagner“, was bei einigen Bürgern für Irritationen gesorgt hat.

„der reporter“ hat beim Ordnungsamtsleiter Michèl Soltmann nachgefragt, der in seiner Funktion als Gemeindeabstimmungsleiter auf unsere Nachfrage antwortete und dabei auf die gesetzlichen Regelungen hinweist.

„Nach § 57 d Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) sind für die Durchführung des Abwahlverfahrens die Vorschriften über den Bürgerentscheid nach § 16 g GO sinngemäß anzuwenden,“ so Soltmann.

In § 16 g Abs. 6 GO heißt es: „Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind.“

Michèl Soltmann erklärt: „Sinn und Zweck der Regelungen in § 16 g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO ist die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über die für die Entscheidung maßgebenden, sich aus der Gesamtsituation der Gemeinde ergebenden Gesichtspunkte. Das gilt auch für eine Abwahl per Abstimmung, die entweder von der Gemeindevertretung beschlossen oder wie hier von Bürgerinnen und Bürgern initiiert wurde. Das bedeutet, dass die Standpunkte und Begründungen sowohl von der Gemeindevertretung als auch den Vertretungsberechtigten zu formulieren sind.“ Dies wäre insbesondere auch dann erforderlich für den Fall, wenn die Gemeindevertretung eine andere Auffassung vertritt als die Bürgerinnen und Bürger, die das Abwahlverfahren betrieben haben.

Soltmann weiter: „Das zu beachtende Sachlichkeitsgebot hat höchste Priorität. So wie bereits die Begründung der Einleitung des Abwahlverfahrens durch Antrag von Wahlberechtigten ausschließlich auf den ,Vertrauensverlust’ abstellen darf, muss auch die Darlegung der Standpunkte und Begründungen entsprechend formuliert werden. Die Entscheidungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger darf nicht manipulativ beeinträchtigt werden.“

Stellungnahme des Bürgermeisters gesetzlich nicht zulässig

Warum beide Stellungnahmen für eine Abwahl sprechen und warum die von der Gemeinde versandte Abstimmungsbenachrichtigung keine Stellungnahme des Bürgermeisters enthält, ist rechtens, wie der Gemeindeabstimmungsleiter weiter erklärt: „Der in der Frage beschriebene Effekt (die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich einen Standpunkt und eine Begründung, die in die gleiche Richtung zielen wie Standpunkt und Begründung der Vertretungsberechtigten des Antrags auf Einleitung der Abwahl) mag im Einzelfall auftreten. Dies ändert jedoch nichts am gesetzlich vorgegebenen Verfahren. Insbesondere findet sich keine Stütze in den Vorschriften, dass in einem solchen Fall zwingend der gegenteilige Standpunkt dargestellt werden muss. Es steht der Gemeindevertretung in einem solchen Verfahren allerdings frei, auch eine abweichende Minderheitsmeinung bekannt zu machen.“ Bekanntermaßen sprechen sich fünf Fraktionen für eine Abwahl aus, die CDU hat keine klare Stellung bezogen und in den vorausgegangenen Sitzungen auch keine Aufnahme einer Minderheitsmeinung beantragt.

„Darüber hinaus lässt das Gesetz die Möglichkeit einer persönlichen Stellungnahme des Bürgermeisters nicht zu. Herr Wagner selbst kann jedoch als Privatperson Stellung beziehen und seinen Standpunkt in geeigneter Form öffentlich darstellen, was er auch macht,“ so Michèl Soltmann.

Verlegung des Abstimmungsraumes 008 in den Niendorfer Hafen

Die Wahlberechtigten, die im Abstimmungsbezirk 008 eingetragen sind, haben am Wahlsonntag einen neuen Abstimmungsraum aufzusuchen. „Aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuell geltenden Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Hotel „Mein Strandhaus“ (Friedrichsruh) in Niendorf geschlossen. Daher wurde der Abstimmungsraum 008 in die Tourist-Information/Hafen-Info im Niendorfer Hafen verlegt,“ so Michèl Soltmann. In allen Abstimmungsräumen gelten besondere Hygienemaßnahmen. Der Zutritt ist nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig und für die Stimmabgabe ist ein eigener Kugelschreiber zu benutzen.

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