Coronavirus in Schleswig-Holstein: Anpassungen der Landesverordnung für Veranstaltungen

Tanzverbot bleibt bestehen

Schleswig-Holstein
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KIEL. Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen hat das Kabinett heute (15. Juli) die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zum 20. Juli 2020 geändert und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts).

Bei der Zulassung von Veranstaltungen gelten nunmehr folgende Regelungen:

- Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind nun mit bis zu 150 außerhalb und weiterhin mit 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;

- Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außer-halb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;

- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.

Für Veranstaltungen in privaten Räumen gilt weiterhin die Gleichstellung mit den Gruppenaktivitäten:

- Veranstaltungen in privaten Räumen sind auch mit mehr als zehn Teilnehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal, wie bisher 50 Personen innen und neu 150 Personen draußen).

Ein allgemeines Tanzverbot bleibt zudem weiterhin bestehen.

Das Veranstaltungsstufenkonzept finden Interessierte als tabellarische Übersicht hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen.

Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.

Die Anpassung der Landesverordnung ist vor dem Hintergrund des aktuell niedrigen Infektionsgeschehens vertretbar. Freiheitsrechte sind nur solange wie notwendig zu beschränken. (PM/R.K.)

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